Weitere Entscheidung unten: OLG Hamm, 16.11.2017

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   OLG Frankfurt, 11.09.2017 - 4 UF 132/17   

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https://dejure.org/2017,34136
OLG Frankfurt, 11.09.2017 - 4 UF 132/17 (https://dejure.org/2017,34136)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11.09.2017 - 4 UF 132/17 (https://dejure.org/2017,34136)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11. September 2017 - 4 UF 132/17 (https://dejure.org/2017,34136)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG, § 14 VersAusglG, § 15 VersAusglG, SGB VI § 76, SGB IV § 4
    Versorgungsausgleich: Externe Teilung von Fondsanteilen - Austausch der Bezugsgrößen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Versorgungsausgleich: Externe Teilung von Fondsanteilen - Austausch der Bezugsgrößen

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anforderungen an eine externe Teilung beim Versorgungsausgleich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2018, 430
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (28)

  • BGH, 29.02.2012 - XII ZB 609/10

    Versorgungsausgleich: Konkrete Bewertung einer fondsgebundenen privaten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.09.2017 - 4 UF 132/17
    Soweit der Senat abweichend hiervon in seiner bisherigen Rechtsprechung ausschließlich den umgerechneten Kapitalwert als zutreffenden Teilungsgegenstand einer externen Teilung angesehen hat (vgl. nur Senatsbeschluss vom 29. Februar 2012 - XII ZB 609/10 - FamRZ 2012, 694 Rn. 20 ff.), hält er daran nicht fest.

    Soweit der Senat bisher den Ehezeitbezug anders bewertet und für den Ausgleichsberechtigten eine Wertsteigerung für die Zeit zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich bei seiner Zielversorgung zugrunde gelegt hat (Senatsbeschluss vom 29. Februar 2012 - XII ZB 609/10 - FamRZ 2012, 694 Rn. 20 ff.), hält er daran nicht fest.

    Bei der externen Teilung verzichte das Gesetz in den in § 14 Abs. 2 VersAusglG genannten Fällen auf eine nachträgliche Korrektur von Dynamikunterschieden zwischen dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person und dem Zielversorgungsträger (Senatsbeschluss vom 29. Februar 2012 - XII ZB 609/10 - FamRZ 2012, 694 Rn. 26).

    Der Senat hat sich dabei von der Einschätzung des Gesetzgebers leiten lassen, durch den stichtagsbezogenen Ausgleich sei es dem Ausgleichsberechtigten unbenommen, ab dem Ende der Ehezeit aus dem begründeten Anrecht entsprechende Zuwächse im Rahmen der gewählten Zielversorgung zu erreichen (Senatsbeschluss vom 29. Februar 2012 - XII ZB 609/10 - FamRZ 2012, 694 Rn. 27).

    Anders verhält es sich jedoch überwiegend mit der Rechtspraxis der anderen Zielversorgungsträger, welche das neue Versorgungsverhältnis für den ausgleichsberechtigten Ehegatten, teils schon aus versicherungsrechtlichen Notwendigkeiten, nicht mit Wirkung vor Rechtskraft der Entscheidung begründen können, so dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte erst ab diesem Zeitpunkt mit dem gemäß § 14 Abs. 4 VersAusglG bis dahin bei der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person dynamisierten Wert an der Dynamik der Zielversorgung teilhaben kann (vgl. bereits Erman/Norpoth BGB 14. Aufl. § 14 VersAusglG Rn. 2, § 9 VersAusglG Rn. 9; Bergner FamFR 2013, 507, 510; Kemper FamFR 2013, 51, 55 und FamRB 2012, 177, 178).

    Schon wegen dieser Folgen war die frühere Senatsrechtsprechung in der Rechtsprechung und Literatur teilweise kritisiert worden (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2016, 139 und FamRZ 2015, 1805; OLG Frankfurt FamRZ 2015, 1112, 1114; MünchKommBGB/Siede 7. Aufl. § 14 VersAusglG Rn. 40 ff.; Bergner NJW 2013, 2790, 2792 f.; Kemper FamRB 2012, 177, 178; Gutdeutsch/Hoenes/Norpoth FamRZ 2012, 597; Wick Der Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 341; Erman/Norpoth BGB 14. Aufl. § 9 VersAusglG Rn. 9; Wagner FamRB 2013, 242).

  • BGH, 19.07.2017 - XII ZB 201/17

    Versorgungsausgleich: Fondsanteile als Teilungsgegenstand bei der externen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.09.2017 - 4 UF 132/17
    Auch bei der externen Teilung bestimmt sich der Ausgleichswert des neuen Anrechts nach der Bezugsgröße des auszugleichenden Anrechts (Anschluss an BGH, Beschluss vom 19.07.2017, XII ZB 201/17).

    Hieraus folgt wiederum, dass die Beschwerde eines Versorgungsträgers dazu führt, dass der Ausgleich des von ihr betroffenen Anrechts insgesamt den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend durchzuführen ist (BGH, Beschluss vom 19.07.2017, XII ZB 201/17; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 12.10.2016 - 4 UF 118/13 - und Beschluss vom 23.9.2016 - 4 UF 64/15, beide veröffentlicht unter www.hefam.de und juris).

    Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf die neue Rechtsprechung des BGH vom 19.07.2017, XII ZB 201/17:.

    Dies muss sich nach Ansicht des Senats nicht nur auf Höhe und Wert des Anrechts, sondern auch auf dessen Form beziehen, wenn nach BGH, Beschluss vom 19.07.2017, XII ZB 201/17, "...gesetzlicher Teilungsgegenstand auch bei der externen Teilung grundsätzlich das Anrecht in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße..." ist.

    Der Beschluss des BGH vom 19.07.2017, XII ZB 201/17, der zu einem - wie dem hier ehemals prägenden C - thesaurierend arbeitenden Fonds erging, greift dies hinsichtlich der Kursschwankungen (-steigerungen) der einzelnen Fondsanteile ausdrücklich auf.

  • BGH, 07.09.2011 - XII ZB 546/10

    Versorgungsausgleich: Verzinsung des Ausgleichswertes beim Vollzug der externen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.09.2017 - 4 UF 132/17
    Das für den Ausgleichsberechtigten begründete Anrecht nehme somit grundsätzlich ab dem Ende der Ehezeit an der in seinem Versorgungssystem geltenden Entwicklung teil (Senatsbeschluss BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 17 ff.).

    Entsprechend hat der Senat zum Zahlungsanspruch zwischen den Versorgungsträgern nach § 14 Abs. 4 VersAusglG bereits ausgesprochen, dass der vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlende Ausgleichswert grundsätzlich ab dem Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des Rechnungszinses der auszugleichenden Versorgung zu verzinsen ist (Senatsbeschluss BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 18 ff.).

    Er hat in dieser Entscheidung ausgeführt, dass die Teilhabe des Ausgleichsberechtigten an der Anrechtsentwicklung in der Zeit zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich nur dann gesichert ist, wenn der Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person ein entsprechendes Kapital erhält, und dass deshalb eine dem Rechnungszins beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person gemäße Verzinsung des Ausgleichswerts in der Zwischenzeit erforderlich ist, um dem Grundsatz der Halbteilung in § 1 Abs. 1 VersAusglG gerecht zu werden (Senatsbeschluss BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 21).

  • BGH, 17.02.2016 - XII ZB 447/13

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung von nach dem Ehezeitende ausgewiesenen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.09.2017 - 4 UF 132/17
    Blieben die Wertsteigerungen bei der Ermittlung des nach §§ 14 Abs. 4 VersAusglG, 222 Abs. 3 FamFG festzusetzenden Zahlbetrags unberücksichtigt, ergäbe sich nämlich die nicht hinnehmbare Konsequenz, dass Wertverluste in der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person zu Kürzungen des Ausgleichsbetrags führen müssen, weil nicht ausgeglichen werden kann, was nicht mehr vorhanden ist (Senatsbeschluss BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 43 mwN), während umgekehrt der Ausgleichsberechtigte auf Wertsteigerungen der Zielversorgung verwiesen wäre, die mangels entsprechender Zahlungspflicht des abgebenden Versorgungsträgers in unzulässiger Weise belastet wäre.

    Nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2016, 775 Rn. 43) kann indes nur dasjenige Gegenstand einer Teilungsentscheidung des Familiengerichts sein, was zum Zeitpunkt der Entscheidung noch vorhanden ist.

  • BGH, 24.08.2016 - XII ZB 84/13

    Versorgungsausgleich: Externe Teilung eines betrieblichen Anrechts bei bereits

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.09.2017 - 4 UF 132/17
    Jedenfalls erlaubt die Vorschrift keine "offene Tenorierung", bei der es dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person überlassen bleibt, die konkrete Höhe des Kapitalbetrags nach eigenen Berechnungen selbst festzulegen (Senatsbeschluss vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 - FamRZ 2016, 2000 Rn. 38, 40 mwN).

    Insofern genügt es allerdings für eine Bestimmbarkeit, wenn die Berechnung des Zahlungsanspruchs mit Hilfe offenkundiger Umstände möglich ist (Senatsbeschluss vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 - FamRZ 2016, 2000 Rn. 39).

  • BGH, 31.10.2012 - XII ZB 588/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Beschwerdebefugnis eines betrieblichen oder

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.09.2017 - 4 UF 132/17
    Greift der Versorgungsträger den ihn betreffenden Ausspruch zum Versorgungsausgleich an, bildet daher stets das betroffene Anrecht insgesamt den Beschwerdegegenstand (vgl. BGH, FamRZ 2013, 207).

    "... a) Zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass auf die Beschwerde des Versorgungsträgers gegen den ihn betreffenden Ausspruch zum Versorgungsausgleich das betroffene Anrecht insgesamt den Beschwerdegegenstand bildet (Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2012 - XII ZB 588/11 - FamRZ 2013, 207 Rn. 10).

  • OLG Frankfurt, 28.02.2013 - 4 UF 194/11

    Versorgungsausgleich: Ausgleich fondsgebundener privater Rentenversicherung mit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.09.2017 - 4 UF 132/17
    Hinsichtlich der Durchführung der externen Teilung eines fondsgebundenen Anrechts hält der Senat an seiner mit Beschluss vom 28.2.2013 - 4 UF 194/11 (FamRZ 2013, 1806) geäußerten, mehrfach wiederholten und nunmehr vom BGH (a.a.O.) bestätigten Auffassung fest, wonach die externe Teilung eines solchen Anrechts durch Zahlung eines Betrags in Höhe des hälftigen Werts der ehezeitlich erworbenen Fondsanteile im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung zu erfolgen hat (so auch OLG Düsseldorf, FamRZ 2016, 139; Palandt/Brudermüller, BGB, 76. Aufl. 2017, § 5 VersAusglG, Rdnr. 5, Bergner, NZFam 2014, 1021; Ruland, FamFR 2013, 243).

    Schon wegen dieser Folgen war die frühere Senatsrechtsprechung in der Rechtsprechung und Literatur teilweise kritisiert worden (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2016, 139 und FamRZ 2015, 1805; OLG Frankfurt FamRZ 2015, 1112, 1114; MünchKommBGB/Siede 7. Aufl. § 14 VersAusglG Rn. 40 ff.; Bergner NJW 2013, 2790, 2792 f.; Kemper FamRB 2012, 177, 178; Gutdeutsch/Hoenes/Norpoth FamRZ 2012, 597; Wick Der Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 341; Erman/Norpoth BGB 14. Aufl. § 9 VersAusglG Rn. 9; Wagner FamRB 2013, 242).

  • OLG Frankfurt, 09.12.2014 - 4 UF 244/12

    Wertausgleich bei der Scheidung - externe Teilung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.09.2017 - 4 UF 132/17
    Dies gilt jedenfalls für den Ausgleich von Anteilen an sogenannten Publikumsfonds, deren Wert - wie hier - einer Veröffentlichungspflicht nach § 170 des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) unterliegt und daher auch im Rahmen einer etwaigen Zwangsvollstreckung ohne Weiteres beziffert werden kann (vgl. insoweit auch der Beschluss des erkennenden Senats vom 9.12.2014 - 4 UF 244/12, FamRZ 2015, 1112).

    Schon wegen dieser Folgen war die frühere Senatsrechtsprechung in der Rechtsprechung und Literatur teilweise kritisiert worden (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2016, 139 und FamRZ 2015, 1805; OLG Frankfurt FamRZ 2015, 1112, 1114; MünchKommBGB/Siede 7. Aufl. § 14 VersAusglG Rn. 40 ff.; Bergner NJW 2013, 2790, 2792 f.; Kemper FamRB 2012, 177, 178; Gutdeutsch/Hoenes/Norpoth FamRZ 2012, 597; Wick Der Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 341; Erman/Norpoth BGB 14. Aufl. § 9 VersAusglG Rn. 9; Wagner FamRB 2013, 242).

  • BGH, 11.05.2016 - XII ZB 480/13

    ´(Versorgungsausgleich von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.09.2017 - 4 UF 132/17
    Daher ist gesetzlicher Teilungsgegenstand auch bei der externen Teilung grundsätzlich das Anrecht in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße (vgl. zur internen Teilung Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2016 - XII ZB 480/13 - FamRZ 2016, 1343 Rn. 12; vom 27. Januar 2016 - XII ZB 656/14 - FamRZ 2016, 617 Rn. 20 und vom 27. Juni 2012 - XII ZB 492/11 - FamRZ 2012, 1545 Rn. 7 ff.).
  • BAG, 10.11.2015 - 3 AZR 813/14

    Altersversorgung - Versorgungsausgleich - Bindung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.09.2017 - 4 UF 132/17
    Das erleichtert sowohl die Umsetzung der Anrechtskürzung für den Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person als auch im Streitfalle die Kontrolle der Umsetzung durch die dazu berufene Fachgerichtsbarkeit der jeweiligen Versorgungszweige (anders wohl BAGE 153, 206 = FamRZ 2016, 535).
  • BGH, 19.06.2013 - XII ZB 633/11

    Versorgungsausgleich: Folgen einer treuwidrigen Einwirkung auf ein ehezeitliches

  • BGH, 27.01.2016 - XII ZB 656/14

    Ehescheidungsverbundverfahren: Entbehrlichkeit einer erneuten Anhörung eines

  • BGH, 27.06.2012 - XII ZB 492/11

    Versorgungsausgleich durch interne Teilung von berufsständischen

  • BGH, 19.11.2014 - XII ZB 353/12

    Versorgungsausgleichsentscheidung: Notwendige Begründung der tatrichterlichen

  • BGH, 18.02.2009 - XII ZB 221/06

    Beschwerdebefugnis eines Trägers einer beamtenrechtlichen Versorgung i.R.e.

  • OLG Düsseldorf, 07.05.2015 - 8 UF 23/14

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines fondsgebundenen

  • BGH, 03.10.1984 - IVb ZB 42/82

    Zulässigkeit einer unselbständigen Anschlußbeschwerde im

  • OLG Frankfurt, 25.08.2017 - 4 UF 146/15

    Versorgungsausgleich: Bindungswirkung der Teilungsordnung des Versorgungsträgers

  • OLG Frankfurt, 23.09.2016 - 4 UF 64/15

    Zur internen Teilung von Anrechten der betrieblichen Altersversorgung beim BVV

  • OLG Frankfurt, 09.04.2015 - 6 UF 261/14

    Versorgungsausgleich: Berechnung des Ausgleichswertes bei externer Teilung

  • OLG Frankfurt, 12.10.2016 - 4 UF 118/13

    Versorgungsausgleich: externe Teilung bei privater Rentenversicherung

  • OLG Karlsruhe, 18.05.2012 - 18 UF 324/11

    Versorgungsausgleichsentscheidung: Beschwer des Versorgungsträgers bei nicht

  • OLG Nürnberg, 18.10.2013 - 11 UF 462/13

    Versorgungsausgleichsentscheidung: Tenorierung einer Beteiligung an den

  • OLG Schleswig, 15.04.2013 - 10 UF 219/12

    Versorgungsausgleich: Gesamtbetrachtung hinsichtlich des Ausschlusses mehrerer

  • OLG Frankfurt, 04.04.2012 - 3 UF 220/11

    Versorgungsausgleich: Verzinsung des Ausgleichswerts beim Vollzug externer

  • OLG Frankfurt, 21.11.2016 - 4 UF 188/16

    Beschwerdeeinlegung für juristische Person des Privatrechts

  • OLG Frankfurt, 27.04.2017 - 4 UF 2/17

    Zulässigkeit der Beschwerdeeinlegung für juristische Person des Privatrechts

  • OLG Köln, 14.12.2012 - 4 UF 161/12

    Tenorierung des Versorgungsausgleichs bei externer Teilung

  • BGH, 11.07.2018 - XII ZB 336/16

    Rechtsstreit über die externe Teilung von an ein Investmentvermögen oder an ein

    c) Mit der Einbeziehung eines nachehezeitlichen Wertzuwachses der Rentenversicherung hat das Beschwerdegericht die Anordnung verbunden, dass die Umrechnung des Zahlbetrags bei der DRV Bund als Zielversorgungsträger anhand des aktuellen Rentenwerts erfolgt, der am Tag des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung gilt (vgl. ebenso OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1806, 1809 und Beschluss vom 11. September 2017 - 4 UF 132/17 - juris Rn. 13).
  • OLG Hamm, 27.05.2019 - 13 UF 164/18

    Wirksamkeit einer Abrede der Ehegatten über die Durchführung des

    a) Ein Rückgriff auf die zum Ehezeitende maßgeblichen Fondsanteile und den Anteil am Stammguthaben erschien dem Senat nicht möglich, da ein Wechsel der Zusammensetzung auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich zu erfassen und bei der Entscheidung abzubilden ist (BGH FamRZ 2018, 1745, 1748 Rn. 27; ebenso OLG Frankfurt, FamRZ 2018, 430).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 16.11.2017 - I-27 U 108/16   

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https://dejure.org/2017,57409
OLG Hamm, 16.11.2017 - I-27 U 108/16 (https://dejure.org/2017,57409)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16.11.2017 - I-27 U 108/16 (https://dejure.org/2017,57409)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16. November 2017 - I-27 U 108/16 (https://dejure.org/2017,57409)
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Volltextveröffentlichungen (7)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2018, 430
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • AG Paderborn, 23.04.2014 - 86 F 14/09

    Übertragung eines Anrechts von Entgeltpunkten im Wege der internen Teilung im

    Auszug aus OLG Hamm, 16.11.2017 - 27 U 108/16
    Der Klägerin steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Betriebsrente im Umfang der mit der Klage geltend gemachten Forderung aus der dem Geschäftsführer der Beklagten gegebenen Pensionszusage vom 16./17.10.1987 in Verbindung mit dem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 01.12.2014 (Az. 6 UF 86/14 = AG Paderborn, Az. 86 F 14/09) zu.

    Eine derartige Reduzierung des zu übertragenden Anrechts lässt sich der Entscheidung des Familiengerichts - das angesichts des Schreibens der Beklagten vom 20.04.2011 im Rahmen des Versorgungsausgleichsverfahren (Bl. 76 d. Beiakte AG Paderborn 86 F 14/09) im Übrigen bereits auf ein mögliches Eingreifen der Reduzierung gem. Ziff. 7 a) hingewiesen worden ist - gerade nicht entnehmen.

  • BAG, 10.11.2015 - 3 AZR 813/14

    Altersversorgung - Versorgungsausgleich - Bindung

    Auszug aus OLG Hamm, 16.11.2017 - 27 U 108/16
    Gleichzeitig greift das Gericht mit seiner Ausgleichsentscheidung auch in die Rechtsbeziehungen der ausgleichspflichtigen Person zum Versorgungsträger ein (BAG, Urteil v. 10.11.2015, Az. 3 AZR 813/14 Rn. 16).
  • OLG Hamm, 01.12.2014 - 6 UF 86/14

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines Anrechts in der

    Auszug aus OLG Hamm, 16.11.2017 - 27 U 108/16
    Der Klägerin steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Betriebsrente im Umfang der mit der Klage geltend gemachten Forderung aus der dem Geschäftsführer der Beklagten gegebenen Pensionszusage vom 16./17.10.1987 in Verbindung mit dem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 01.12.2014 (Az. 6 UF 86/14 = AG Paderborn, Az. 86 F 14/09) zu.
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